Rauchmelderpflicht

Seit 1. Juli 2013 müssen in Kärnten auch alle bestehende Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein. Und zwar in allen Aufenthaltsräumen und im Flur (Fluchtweg). Für Neubauten gilt diese Verpflichtung bereits seit 1. Oktober 2012.

Bei einem Wohnungsbrand sind nicht nur die Flammen lebensbedrohend, sondern vor allem der giftige Brandrauch, der sich blitzschnell in den Räumen ausbreitet.
Rauchwarnmelder können in diesem Falle zu Lebensrettern werden. Der laute Alarm warnt bereits im Entstehungsstadium des Brandes vor der drohenden Gefahr, ermöglicht eine rasche Flucht und die Bekämpfung des Brandes. Diese Warnfunktion ist vor allem in der Nacht von größter Bedeutung.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss in jedem Aufenthaltsraum (Wohnraum) sowie im Fluchtweg (Flur) ein Rauchwarnmelder an der Decke angebracht werden. Ausgenommen sind die Küche (hier würden zu oft Fehlalarme entstehen), Abstellräume und Sanitärräume.
In Wohnküchen (kombinierte, offene Küche mit Wohnzimmer) ist aber ein Rauchwarnmelder zu montieren – im Wohnbereich, möglichst weit entfernt vom Kochbereich. 

Wichtige Kriterien, die man beim Kauf eines Rauchmelders beachten soll:

  • Prüfzeichen: Hinweis, dass der Rauchmelder den erforderlichen Normen entspricht (ÖNORM EN 14604)
  • Rauchwarnmelder sind regelmäßig auf Ihre Funktion zu überprüfen. Achten Sie daher auf möglichst lange Prüfintervalle.
  • Ausstattung mit einem leicht bedienbaren Testknopf, der jederzeit eine einfache Funktionsprüfung ermöglicht
  • Warnfunktion, sobald ein Batteriewechsel nötig ist
  • Einfache Montagemöglichkeit und Gebrauchsanleitung
  • Lange Lebensdauer (Garantie)