Jedes Objekt wird in 3 Kategorien eingeteilt:

Objekte mit geringem brandschutztechnischem Risiko:
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko

Objekte mit mittlerem brandschutztechnischen Risiko:
bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude

Objekte mit hohem brandschutztechnischem Risiko:
1. Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG oder der IPPC-Richtlinie 2008/1/EG erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere §§ 77a und 84a der Gewerbeordnung 1994, §§ 59 und 60 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz und dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;
2. Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen;
3. Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche;
4. Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;
5. Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser);
6. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime;
7. Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²;
8. sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen;
9. volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW;
10. Biogasanlagen;
11. Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.

Ausnahme der Verpflichtung der Feuerbeschau:

Sollte es im gegenständlichen Objekt keine Feuerstätte, elektrische Leitungen und auch keine Lagerungen befinden, (ausgenommen Ernteerzeugnisse) kann der Bürgermeister von der Verpflichtung der Feuerbeschau Abstand nehmen.

Verantwortung zur Durchführung:
Der Eigentümer ist für die Durchführung der Feuerbeschau verantwortlich. Sollte ein Rauchfangkehrer bestellt sein, so muss er dieser selbständig auf Rechnung des Eigentümers diese durchführen. Sollte kein Rauchfangkehrer bestellt sein bzw. sich um ein Objekt mit hoher Brandgefährdung handeln, so ist der Eigentümer dafür verantwortlich.

Fristen:

Folgende Fristen liegen vor:

Geringem brandschutztechnischem Risiko: alle 15 Jahre

Mittlerem brandschutztechnischem Risiko: alle 10 Jahre

Hohem brandschutztechnischem Risiko: alle 5 Jahre

Ablauf:
Durch den Rauchfangkeherer bzw. dem Sachverständigen ist ein entsprechendes Protokoll über die Feuerbeschau zu erstellen. Sollten darin Mängel aufgetreten sein, so hat der Bürgermeister einen entsprechenden Bescheid mit den Fristen für die Mängelbehebung zu erlassen. Eine Nachbeschau ist durchzuführen.


Schwerpunkte der Feuerbeschau

Feststellung von Zuständen, welche

• eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern können

• die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern

• die Brandbekämpfung erschweren oder verhindern.

Bei der Feuerbeschau wird insbesonders geprüft:

•Ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, vorhandene Feuerungsanlagen samt Schornsteine sowie die Brennstofflagerung in einem ordnungsgemäßen Zustand vorliegen, (brennbare) Flüssigkeiten und Gase ordnungsgemäß gelagert werden

• Ob Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) ordnungsgemäß vorhanden sind

• Ob die Feuerwehr im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung der Liegenschaft in Ihrer Tätigkeit nicht behindert wird.

• Ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen bzw. die der Einsatzkräfte im erforderlichen Brandeinsatz besonders gefährdet wäre.

• Ob die elektrischen Anlagen sowie vorhandene Blitzschutzanlagen augenscheinliche Mängel aufweisen.

• Wurden bereits feuerpolizeiliche Aufträge erteilt, so wird deren Erfüllung/ Entsprechung geprüft

Allgemeine Beispiele für häufig bei der Feuerbeschau festgestellte Mängel sind:

• nicht überprüfte Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe (tragbare Feuerlöscher)

• unzulässige Lagerungen am Dachboden

• nicht ordnungsgemäße Brennstofflagerungen bzw. sonstige Lagerungen (z.B. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen wie z.b. Flüssiggas)

• Elektroinstallationen: Schadhafte Beleuchtungskörper. Bei vorhandener Blitzschutzanlage Protokoll der letzten Überprüfung (Blitzschutzattest darf nicht älter als 5 Jahre sein)

• Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet